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Leistungen A-Z
Plakate, Plakatierung
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Grundsätzlich ist das sog. "Wilde Plakatieren" an Straßen nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und auf Verkehrsflächen und in Anlagen nach § 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Drolshagen unzulässig und kann mit Bußgeld geahndet werden.
Auch können aus dem "Wilden Plakatieren" zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen. Die Plakatierung kann unter Beachtung einiger Auflagen im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Drolshagen genehmigt werden.
Ein entsprechender Antrag sollte rechtzeitig schriftlich gestellt werden. Darüber hinaus wurden von der Stadt Drolshagen in zahlreichen Ortschaften Bekanntmachungstafeln aufgestellt, die ebenfalls zur Plakatierung zur Verfügung stehen. Hinweis:
Für die Erlaubnis zur Anbringung von Plakaten außerhalb der geschlossenen Ortschaften sind der Landrat des Kreises Olpe, Straßenverkehrsamt, sowie die jeweiligen Straßenbaulastträger (z.B. der Landesbetrieb Straßenbau in Siegen) zuständig. Entsprechende Anträge sind bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.
Auch können aus dem "Wilden Plakatieren" zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen. Die Plakatierung kann unter Beachtung einiger Auflagen im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Drolshagen genehmigt werden.
Ein entsprechender Antrag sollte rechtzeitig schriftlich gestellt werden. Darüber hinaus wurden von der Stadt Drolshagen in zahlreichen Ortschaften Bekanntmachungstafeln aufgestellt, die ebenfalls zur Plakatierung zur Verfügung stehen. Hinweis:
Für die Erlaubnis zur Anbringung von Plakaten außerhalb der geschlossenen Ortschaften sind der Landrat des Kreises Olpe, Straßenverkehrsamt, sowie die jeweiligen Straßenbaulastträger (z.B. der Landesbetrieb Straßenbau in Siegen) zuständig. Entsprechende Anträge sind bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.